Leistungsabrechnung
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Der Pflegegrad bestimmt die Leistungshöhe

Die Leistungen der Pflegekassen richten sich nach der Genehmigung des Pflegegrades. Es werden 5 Pflegegrade mit den folgenden Leistungen unterschieden (Stand 01.01.2024):

Pflegegrad 1

Pflegegeld: 0 €
Pflegesachleistung: 0 €
Betreuungsleistungen
nach § 45b SGB XI: 125 €

Pflegegrad 2

Pflegegeld: 332 €
Pflegesachleistung: 761 €
Betreuungsleistungen
nach § 45b SGB XI: 125 €

Pflegegrad 3

Pflegegeld: 573 €
Pflegesachleistung: 1.432 €
Betreuungsleistungen
nach § 45b SGB XI: 125 €

Pflegegrad 4

Pflegegeld: 765 €
Pflegesachleistung: 1.778 €
Betreuungsleistungen
nach § 45b SGB XI: 125 €

Pflegegrad 5

Pflegegeld: 947 €
Pflegesachleistung: 2.200 €
Betreuungsleistungen
nach § 45b SGB XI: 125 €

Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgelegt. Der Patient oder die Angehörigen stellen einen Antrag bei der Pflegekasse. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst zur Durchführung des Gutachtens. Der MDK fährt zum Pflegebedürftigen nach Hause und begutachtet ihn dort. Selbstverständlich beraten und unterstützen wir Sie bei dem gesamten Vorgang.

Sparschweine
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Finanzierung durch den Sozialhilfeträger (BSHG)

Sollten die von der Pflegekasse zur Verfügung gestellten Beträge nicht ausreichen, kann der örtliche Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden. Kinder werden nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen, wenn sie ihre Kindespflichten durch Tätigkeiten erfüllen.

Die vollständige oder teilweise Übernahme der nicht gedeckten Pflegekosten durch den Sozialhilfeträger ist jedoch abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflegebedürftigen. Selbstverständlich beraten und unterstützen wir Sie bei der Beantragung.

Private Restkosten

In den Fällen, in denen die sozialhilferechtlichen Einkommens- und Vermögensgrenzen überschritten werden und auch eine teilweise Übernahme nicht in Betracht kommt, muss der Pflegebedürftige die Restkosten seiner pflegerischen Versorgung selbst tragen.

Verhinderungspflege

Finanzierung durch die Pflegeversicherung (SGB XI, Stand 01.01.2022):

Die Verhinderungspflege kann zu Lasten der Pflegekasse maximal bis zu 8 Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden. Sollte der Pflegedienst nur stundenweise die private Pflegekraft vertreten, dann gibt es keine Einschränkung auf die Anzahl der Tage. Es kann für die ambulante Pflege ein Betrag von 1.612 € in Anspruch genommen werden. Bei Bedarf kann auch die Hälfte des Kurzzeitpflegegeldes im Rahmen der ambulanten Pflege mit genutzt werden. Es steht dann ein Betrag von 2.418 € zur Verfügung.

Nicht in Anspruch genommene Verhinderungspflege verfällt am Ende des Jahres. Bei der Findung des für Sie richtigen Einsatzes der Verhinderungspflege stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.

Rechenschieber
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Unsere Betreuungsleistungen

Finanzierung durch die Pflegeversicherung (SGB XI, Stand 01.01.2022):

Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen. Mit einem genehmigten Pflegegrad können mindestens 125 € im Monat für Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden. Der Anspruch sammelt sich bis zum 30.06. des Folgejahres auf. Ab dem 01.07. des Folgejahres werden die Gelder gekürzt, die im Vorjahr nicht in Anspruch genommen wurden.

Haushaltsfortführung

Finanzierung durch die Krankenkasse oder durch das Sozialamt:
Es gelten die aktuellen Satzungen der Krankenkassen oder die Gesetze des BSHGs für die Finanzierung.

Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Finanzierung durch die Pflegekasse:
Den Beratungseinsatz rechnen wir nach § 37.3 SGB XI direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

Private Zusatzleistungen

Finanzierung privat:
Private Zusatzleistungen werden privat in Rechnung gestellt. Erfragen Sie bitte unsere private Preisliste in unserem Büro.